Der rechtliche Unterschied zwischen der E-Mail Werbung und der Werbung am Telefon im B2B-Bereich, wurde vom Bundesgerichtshof wieder einmal deutlich gemacht. Ohne die Adressaten-Einwilligung ist die E-Mail Werbung stets unzulässig, dabei kann die Telefonakquise in manchen Fällen zulässig sein, sogar dann wenn der Angerufene vorab keine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.
Telefonakquise auch ohne Einverständnis möglich?
In diesen Fällen ist aber erforderlich, dass zumindest eine mutmaßliche Einwilligung der angerufenen Person vorliegt, also dass anhand konkreter und tatsächlicher Umstände ein Interesse an der Werbung vermutet werden kann. Es ist schwer abzuschätzen, ob der Angerufene einem solchen Anruf positiv gegenübersteht oder ob er diesen überhaupt erwartet hat. Im konreten Fall hat sich ein Unternehmensvertriebleiter mit einigen Mitarbeiter selbstständig gemacht und war schlussendlich als Konkurrent des ehemaligen Arbeitgebers tätig. Er rief einige der früheren Kunden an, um sein neues Unternehmen bzw. die neuen Angebote vorzustellen und um auf die Neugründung der Firma aufmerksam zu machen. Des Weiteren versandte der ehemalige Mitarbeiter ebenfalls einige E-Mails an einzelne Kontakte der früheren Kunden. Die Telefonakquise war, an diesen Maßstäben gemessen, hier ausnahmsweise tatsächlich zulässig. Möchte ein ehemaliger Mitarbeiter versuchen, Kunden seines früheren Arbeitgebers per Telefon wieder zurück zu gewinnen, gibt es hier zumindest wettbewerbsrechtlich, grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden.
Bei E-Mail Werbung gelten andere Regeln
Erfolgt die Werbung aber per E-Mail, dann ist sie unzulässig. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG ist in diesem Fall eine Einwilligung des Empfängers erforderlich, und zwar egal ob es sich dabei um Privatpersonen oder Unternehmen handelt, ein mutmaßliches Einverständnis von angeschriebenen, potenziellen Kunden genügt also nicht. Das neue Unternehmen des ehemaligen Mitarbeiters musste danach, hinsichtlich der nicht zugelassenen E-Mail Werbung zur Unterlassung verurteilt werden. Zuküftig könnte also der Eingriff bei der Werbungen am Telefon deutlich intensiver werden, denn das Gesetz unterscheidet streng diese beide Werbungsformen im B2B Bereich. So ist für die E-Mail Werbung ein ausdrückliches Einverständnis des Adressaten erforderlich, bei der Telefonakquise dagegen sollte ein mutmaßliches Einverständnis genügen. Im Fall dass es kein solches ausdrückliches Einverständnis gibt, ist es einem Mitarbeiter rechtlich weniger problemtisch, den Kunden einfach anzurufen als diesen per E-Mail zu kontaktieren.
Grundsätzlich sollten solche Maßnahmen generelle mit dem Rechtsbeistand der Firma abgesprochen werden. Dieses gilt für die Telefonakquise wie auch die E-Mail Werbung.